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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen

VERKAUFSBEDINGUNGEN

VERKAUFSBEDINGUNGEN

der HORN® Glass Industries AG und HORN® Bau & Service GmbH und JSJ Jodeit GmbH (im Folgenden als "HORN®" bezeichnet)

 

1 Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche vertraglichen Verhältnisse sowie dessen Durchführung zwischen HORN® und ihren Kunden in Bezug auf sämtliche Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Lieferungen“). Abweichende Bedingungen eines Kunden, die HORN® nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind gegenstandslos und stellen keinen Vertragsbestandteil dar. Die vorliegenden AGB gelten nicht für vertragliche Verhältnisse mit Verbrauchern, denen die Kaufmannseigenschaft gemäß § 1 HGB fehlt, so dass im Verhältnis zu diesen das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), gelten.

1.2. Die Erstellung von Angeboten seitens HORN® erfolgt unverbindlich und freibleibend. Die dem Angebot zugrundeliegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Farbtöne, Gewichts- und Maßangaben sind nur näherungsweise maßgebend. Das Angebot bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.

1.3. Ein Vertrag kommt durch Annahme der Bestellung des Kunden mittels schriftlicher Auftragsbestätigung von HORN® (nachfolgend: „Vertrag“) zustande, wobei der Inhalt der Auftragsbestätigung die Vertragskonditionen für beide Parteien verbindlich festlegt, wenn der Kunde dieser nicht unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Auftragsbestätigung, widerspricht. Im Falle von Sofortlieferungen gilt die Rechnung von HORN® als Auftragsbestätigung. Die tatsächliche Ausführung der Bestellung des Kunden durch HORN® ist als konkludente Annahme der Bestellung anzusehen. In jedem Fall sind die vorliegenden AGB auch ohne ausdrückliche Bezugnahme einbezogen, wenn der Kunde in zumutbarer Weise von diesen Kenntnis nehmen konnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die vorliegenden AGB unter www.hornglas.de abgerufen werden können.

1.4. Diese Verkaufsbedingungen gelten bei laufender Geschäftsbeziehung auch für künftige Verträge, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie bereits in der Vergangenheit wirksam einbezogen worden sind.

 

2 Preise

2.1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk ohne Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Porto und Verpackung und haben eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Datum der Angebotserstellung. Sämtliche in dem Land des Kunden oder dem Land des Lieferortes anfallenden Gebühren und Steuern sind nicht enthalten.

2.2. Ändern sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Auftragsbestätigung und Lieferung die maßgeblichen Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich HORN® und der Kunde über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile verständigen.

2.3. HORN® ist bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

 

3 Zahlung

3.1. Rechnungen sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von acht Tagen nach deren Erhalt in der fakturierten Währung ohne Abzug und bankspesenfrei zur Zahlung fällig.

3.2. Zahlungen sind durch ein von einer anerkannten deutschen Bank bestätigtes unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv abzusichern.

3.3. Ein Zahlungsverzug hat die sofortige Fälligkeit aller offenen Forderungen gegenüber dem Kunden zur Folge. Darüber hinaus ist HORN® berechtigt, die Abwicklung des laufenden Vertrages für die Dauer des Verzugs vorübergehend auszusetzen und  den jeweiligen Rechnungsbetrag mit einem Verzugszinssatz von 9 % per annum über dem Basiszinssatz zu verzinsen sowie Schadenersatz im Fall von Verzugsschäden zu verlangen. Sollte der Zahlungsverzug die Dauer von vier Wochen überschreiten, so ist HORN® berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

3.4. Die Ablehnung von Schecks und Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. HORN® behält sich vor, für eine eventuell vereinbarte Scheckzahlung eine Gebühr in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrages zu erheben.

3.5. Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umständen, welche ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen gegenüber dem Kunden zur Folge. Darüber hinaus ist HORN® berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, ferner dem Kunden die Weiterveräußerung zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurückzuholen.

3.6. HORN® ist jederzeit berechtigt, nach ihrer Wahl übliche Sicherheiten oder Vorkasse für ihre Forderungen zu verlangen.

3.7. Soweit eine Skontogewährung schriftlich vereinbart worden ist, hat dies den Ausgleich aller offenen und fälligen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.

 

4 Lieferbedingungen

4.1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Versendung der Lieferungen auf Grundlage der Incoterms 2020 – Ex Works (EXW).

4.2. Angemessene Teillieferungen sowie unwesentliche Abweichungen bis zu  +/-  10  % sind zulässig.

4.3 HORN® ist nicht verpflichtet, für die Ausfuhr verkaufte Lieferungen in das Inland abzuliefern und für das Inland bestimmte Lieferungen in das Ausland zu versenden. HORN® ist berechtigt, einen Ausfuhrnachweis zu verlangen.

4.4. Die Verpackung erfolgt handelsüblich, sofern nicht eine besondere Art der Verpackung vereinbart ist.

4.5. Die dem Kunden überlassenen Transporthilfsmittel bleiben unabhängig von einer Pfandhinterlegung Eigentum von HORN® und sind nach zweckbestimmtem Gebrauch unmittelbar und umgehend, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten seit der Überlassung an HORN® zurückzusenden. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Rückgabe innerhalb der vorgenannten Frist oder trotz Aufforderung unter Fristsetzung nicht nach, ist HORN® berechtigt, dem Kunden die vollen Wiederbeschaffungskosten der Transporthilfsmittel in Rechnung zu stellen. Die Annahme verspätet zurückgesandter oder beschädigter Transporthilfsmittel kann HORN® ablehnen. Im Fall der Beschädigung umfasst der Anspruch auf Schadensersatz auch die Kosten der Entsorgung.

4.6. HORN® behält sich das Recht auf Designänderungen vor. Änderungen und Modifikationen aufgrund von Kundenanforderungen bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung seitens HORN®. Damit verbundene Preisänderungen sind im Voraus schriftlich festzulegen.   

4.7. Beinhaltet der Lieferumfang Fertigungs- und/oder Montagearbeiten, so hat der Kunde seine Einrichtungen, Infrastruktur etc. dergestalt einzurichten, dass diese Arbeiten innerhalb des vereinbarten Terminplans sowie der vereinbarten Meilensteine durchgeführt werden können. Sollte die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung erschwert oder behindert werden, so hat HORN® den Kunden darüber unverzüglich schriftlich oder mündlich zu unterrichten. Der vereinbarte Terminplan sowie Meilensteine werden entsprechend verschoben, bis diese Hindernisse beseitigt worden sind. Daraus entstehende Kosten (z.B. Unterbringungskosten der Monteure, zusätzliche Reisekosten) sind vom Kunden zu tragen.

4.8. Lieferfristen beginnen ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Erhalt der Anzahlung (soweit vereinbart) sowie rechtzeitiger Eingang der Materialbestellungen (soweit vereinbart). Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden von HORN® verzögert oder unmöglich ist.

4.9. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge des alleinigen Verschuldens von HORN® nicht eingehalten, so ist der Kunde nach Ablauf einer Nachfrist von vier Wochen berechtigt, einen etwaigen Verzugsschaden geltend zu machen, wenn er auf die Ablehnung der Lieferung schriftlich hingewiesen hat.

4.10. Der Kunde hat HORN® unverzüglich über jede Veränderung des Terminplans oder die Verschiebung von Meilensteinen zu informieren. In diesem Fall ist HORN® berechtigt, alle durch diese Verschiebung entstanden nachgewiesenen Kosten in Rechnung zu stellen. Falls die Verschiebung die Dauer von drei Monaten überschreitet, werden die Parteien sich über einen neuen Terminplan verständigen.

4.11. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit und Abnahmeterminen kann HORN® spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist HORN® berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz in Bezug auf sämtliche daraus entstandenen Schäden zu verlangen. Wird bei Abrufaufträgen über die Bestellmenge hinaus abgerufen, ist HORN® berechtigt, nach ihrer Wahl nur die ursprüngliche Bestellmenge zu liefern oder die Mehrmenge unter Berechnung des Tagespreises zu liefern.

4.12. Sämtliche Leistungen von HORN® sind in der Bestellung oder Auftragsbestätigung abschließend im Lieferumfang aufzulisten. Ein Anspruch auf Erbringung von Zusatzleistungen (nachfolgend „Mehraufwand“) entsteht ausschließlich durch schriftliche Vereinbarung. In Bezug auf diesen Mehraufwand gilt folgender Ablauf: a)Änderungsmitteilung durch den Kunden
b)Angebot HORN®
c)Verhandlung und schriftliche Vereinbarung über Inhalt und Preis des Mehraufwands
d)Lieferung des Mehraufwands durch HORN®. Ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung gemäß Buchstabe
e) ist HORN® zur Lieferung des angeforderten Mehraufwands nicht verpflichtet.

 

5 Abnahme

Der Kunde ist zur Durchführung sämtlicher Abnahmetests in Form von Kaltabnahme, Heißabnahme und Inbetriebnahme unmittelbar nach entsprechender Abnahmebereitschaftserklärung von HORN® verpflichtet. Die Ergebnisse jedes Tests sind in einem schriftlichen Abnahmeprotokoll zu dokumentieren. Für den Fall, dass der jeweilige Test nicht innerhalb von 180 Tagen nach Abnahmebereitschaftserklärung von HORN® durchgeführt wird, so wird der jeweilige Abnahmetest als erfolgreich angesehen. Das Gleiche gilt, falls ein Abnahmeprotokoll nicht erstellt wird oder der Kunde die Lieferungen bestimmungsgemäß (z.B. durch Produktion) in Gebrauch nimmt. Nach erfolgter Durchführung aller Abnahmetests bzw. entsprechendem Zeitablauf nach jeweiliger Abnahmebereitschaftserklärung gilt der gesamte Lieferumfang als abgenommen. Falls die Lieferungen die hier genannten Abnahmetests nicht erfordern, so gilt der Lieferumfang bei ordnungsgemäßer Übergabe an den Kunden als abgenommen.

 

6 Höhere Gewalt

6.1. Bei Arbeitskämpfen im Betrieb, Unruhen, Fällen höherer Gewalt sowie sonstigen unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen, die von HORN® nicht zu vertreten sind, so ist HORN® für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme befreit. Dauert die Störung länger als einen Monat, nachdem die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist abgelaufen ist, so ist jede Partei unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- oder Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Ist eine Teilleistung bewirkt worden, ist der Kunde zur Zahlung der bewirkten Teilleistung verpflichtet. Die Geltendmachung von     Schadensersatzansprüchen ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

6.2. Die Regelungen der Ziffer 6.1 gelten auch dann, wenn diese Umstände bei Zulieferern oder Unterlieferanten sowie während eines Verzugs eintreten Jede Partei ist der anderen gegenüber verpflichtet, diese unverzüglich über den Eintritt eines Falls von höherer Gewalt zu informieren.

 

7 Haftung

7.1. HORN® verpflichtet sich, die Lieferungen mangelfrei zu erbringen. Ein Mangel liegt vor bei wesentlichen Abweichungen der tatsächlichen von den vertraglich festgelegten technischen Spezifikationen des Lieferumfangs, die die Betriebs- und Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Branchenübliche Abweichungen von den Vertragsunterlagen zugrundeliegende Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Farbtöne, Gewichts- und Maßangaben) stellen keinen Mangel dar. Gleiches gilt für Lieferungen, die unter Zustimmung des Kunden als deklassiertes Material (z.B. Gebrauchtware) verkauft worden sind.

7.2. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen ab Eingang der Lieferungen beim Kunden schriftlich unter Vorlage einer entsprechenden Rechnungskopie zu rügen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf fünf Werktage nach dessen Entdeckung.

7.3. Bei Vorliegen von Mängeln hat der Kunde das Recht auf Nachbesserung, wobei HORN® nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet ist. Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz angemessener Frist nach zweimaligem Versuch fehlschlagen, so ist der Kunde berechtigt, (i)Minderung in Höhe des Wertes des mangelbehafteten Anteils zu verlangen oder (ii)vom Vertrag zurückzutreten oder (iii)Schadenersatz nach deutschem Recht zu verlangen. Das Rücktrittsrecht des Kunden gem. Unterpunkt (ii) ist auf solche wesentlichen und weitreichenden Mängel beschränkt, die zu einer vollständigen Unbrauchbarkeit des gesamten Lieferumfang führen.

7.4. Garantievereinbarungen sowie Vereinbarungen über etwaige Vertragsstrafen sind ausschließlich individualvertraglich festzulegen, erfordern zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform und sind als „Garantie“ bzw. „Vertragsstrafe“ zu bezeichnen. Hinweise und Bezugnahmen auf technische Normen, Spezifikationen und Leistungsparameter in Verträgen, Bestellungen, Angeboten oder sonstigen Vertragsbestandteilen dienen ausschließlich der Auftragsbeschreibung und stellen insofern weder eine Garantievereinbarung noch eine Vereinbarung über etwaige Vertragsstrafen dar.

7.5. Weichen Lieferungen in ihrer Beschaffenheit ab von dem, was nach besonderen öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder von Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache zu erwarten war, so liegt nur dann ein Mangel vor, wenn diese Äußerungen ausdrücklich zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien gemacht wurden.

7.6. Die Haftung für Verschleißteile sowie für Folgeschäden (z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, sonstige wirtschaftliche Einbußen etc.) ist ausgeschlossen.

7.7. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von HORN® oder ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen. Dies gilt nicht in Bezug auf Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.8. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist der Ersatz auf die vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schäden beschränkt.

7.9. Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag beträgt 12 Monate, beginnend mit dem Zeitpunkt der Abnahme gemäß Ziffer 5, maximal jedoch 18 Monate seit Auslieferungsdatum. Dies gilt nicht für Ansprüche aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens und in Bezug auf Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.10. Eigenmächtiges Nacharbeiten, unsachgemäße Behandlung und Lagerung, insbesondere Nichtbeachtung von Verarbeitungshinweisen sowie zweckwidrige Verwendung der Lieferungen seitens des Kunden haben den Verlust sämtlicher Mängelansprüche zur Folge. Ausschließlich zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Nachbesserung durch HORN® ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung von HORN® nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen tatsächlich entstandenen Kosten zu verlangen.

 

8 Verletzung von Schutzrechten Dritter

8.1. Die gesetzliche Haftung von HORN® bei Bestehen von Rechten Dritter, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhen (nachfolgend „Schutzrechte“), ist beschränkt auf solche Schutzrechte, die in der Bundesrepublik Deutschland wirksam bestehen. Darüber hinaus steht HORN® nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen dafür ein, das keine Schutzrechte Dritter in dem Staat des Kundensitzes oder in dem des Lieferortes bestehen, die den Betrieb oder Nutzung der Lieferungen beeinträchtigen oder ausschließen..

8.2. Hat HORN® nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von bereitgestellten Teilen des Kunden zu liefern, so garantiert dieser, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde hat HORN® von Ansprüchen Dritter freizustellen. Wird HORN® die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so ist HORN® ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

8.3. HORN® stehen Urheber- und gewerbliche Schutzrechte an den von ihr oder von Dritten in ihrem Auftrag gestalteten Modellen, Apparaturen, Entwürfen und Zeichnungen zu. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte durch den Kunden bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch HORN®.

 

9 Geheimhaltung

9.1. Von HORN® bereitgestellte oder für HORN® angefertigte Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen ausschließlich zur Ausführung des entsprechenden Vertrages verwendet werden.

9.2. Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung durch HORN® in Bezug auf solche Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die nicht zum Lieferumfang gehören, erfolgen für HORN® als Hersteller mit der Folge, dass diese hieran Eigentum erwirbt.

9.3. Der Kunde verpflichtet sich, über sämtliche Beobachtungen, Wahrnehmungen und Informationen aus Verhandlungen, Projektbesprechungen und Dokumenten sowie sämtliche Informationen über Produkte von HORN® allgemein absolutes Stillschweigen wahren und wie eigene Betriebsgeheimnisse zu behandeln. Die gleiche Verpflichtung hat der Kunde allen verbundenen Unternehmen, Lieferanten und Personen aufzuerlegen, die im Rahmen des entsprechenden Vertrages für ihn tätig sind oder waren.

9.4. Design, Technik, Technologie, Betrieb der Lieferungen von sowie die spezifischen technischen Fachkenntnisse stellen technisches Knowhow von HORN® und damit deren Betriebsgeheimnisse dar. Der Kunde verpflichtet sich, diese wie eigene Betriebsgeheimnisse zu behandeln, sie nicht an Dritte weiterzugeben und angemessene Sicherungen gegen unberechtigten Zugriff (z.B. durch Passwortschutz von Dateien, EDV-Verschlüsselung) einzurichten. Der Kunde ist verpflichtet, eigenes Personal, Unterlieferanten sowie sonstige Lieferanten im gesetzlich zulässigen Rahmen den gleichen Geheimhaltungspflichten zu unterwerfen. Knowhow, das im Rahmen des entsprechenden Vertrags innerhalb des Lieferumfangs übertragen wird, ist von dieser Verpflichtung nicht erfasst.

 

10 Allgemeine Bedingungen

10.1. Im Fall der Insolvenz oder Liquidation des Kunden ist HORN® berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In einem solchen Fall ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Arbeiten und Lieferungen zu zahlen, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbracht worden sind.

10.2. Die Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Vertragswertes sowie aller sonstigen, aus der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen HORN® und dem Kunden entstandenen sowie entstehenden, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen deren Eigentum (Eigentumsvorbehalt). Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung von HORN®. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung der Rechnung eine wechselseitige Verpflichtung von HORN® begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenem.

10.3. Stellt HORN® dem Kunden Waren/Güter (nachfolgend „Beistellungen“) zur Verfügung, so bleiben diese während des Zeitraums der laufenden Geschäftsbeziehung deren Eigentum. Der Kunde verpflichtet sich, diese Beistellungen von seinem Eigentum getrennt kostenlos aufzubewahren und als fremdes Eigentum zu kennzeichnen.

10.4. Eine Be- oder Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbes nach § 950 BGB im Auftrag von HORN®, ohne HORN® zu verpflichten; HORN® wird entsprechend dem Verhältnis des Netto- Fakturenwertes ihrer Vorbehaltsware zum Netto- Fakturenwert der be- oder verarbeitenden Waren/Güter Miteigentümerin der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche von HORN® dient. Erlischt deren Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde HORN® bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für HORN®.

10.5. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden –solange er nicht in Verzug ist- ausschließlich unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferungsverträgen durch den Kunden.  

10.6. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt alle Ansprüche mit allen Nebenrechten an HORN® ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden (Endkunden) entstehen. Auf Verlangen von HORN® ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte gegenüber die Endkunden erforderlich sind.

10.7. Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware von dritter Seite sind HORN® unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden soweit sie nicht von Dritten getragen werden.

 

11 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferungen Plößberg, Deutschland als Sitz von HORN®.

11.2. Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ergänzend -nicht ersetzend- zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen und Gesetze in folgender Rangordnung: das Handelsgesetzbuch (HGB), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in ihrer jeweiligen Fassung. Die Bestimmungen des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (CISG) werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

11.3 Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist, soweit zulässig, Weiden i. Opf., Deutschland, unbeschadet des Rechts seitens HORN®, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben. Dies gilt ebenso für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

 

12 Schlussbestimmungen


12.1.  Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform selbst.

12.2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall von regelungsbedürftigen Lücken

12.3. HORN® hat das Recht, ihre gegenüber dem Kunden bestehenden Ansprüche an Dritte abzutreten sowie Dritte zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen zu beauftragen. HORN® wird den Kunden auf Anforderung entsprechend informieren.

12.4. Die Aufrechnung von Ansprüchen des Kunden mit Ansprüchen von HORN® ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig tituliert.

12.5. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

EINKAUFSBEDINGUNGEN

EINKAUFSBEDINGUNGEN

der HORN® Glass Industries AG und HORN® Bau & Service GmbH und JSJ Jodeit GmbH (im Nachfolgenden als "HORN®" bezeichnet)

 

1 Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche vertraglichen Verhältnisse sowie dessen Durchführung zwischen HORN® und ihren Lieferanten in Bezug auf sämtliche Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Lieferungen“). Abweichende Bedingungen eines Lieferanten, die HORN® nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind gegenstandslos und stellen keinen Vertragsbestandteil dar. Die vorliegenden AGB gelten nicht für vertragliche Verhältnisse mit Verbrauchern, denen die Kaufmannseigenschaft gemäß § 1 HGB fehlt, so dass im Verhältnis zu diesen das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Vorschriften des BGB gelten.

1.2. Die Erstellung von Angeboten ist für HORN® kostenlos und unverbindlich. Der Lieferant ist an sein Angebot für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Die Bestellung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.

1.3. Bestellungen von HORN® begründen eine vertragliche Vereinbarung (nachfolgend “Vertrag”) zwischen HORN® und dem Lieferanten und sind unverzüglich vom Lieferanten zu bestätigen. HORN® behält sich vor, die Bestellung zu widerrufen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bestellung eingeht. Dies gilt auch für Sofortlieferungen.

 

2 Preise

2.1. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Haus zur Firmenadresse von HORN® einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten.

2.2. Bei unfreier Lieferung übernimmt HORN® die jeweils günstigsten Frachtkosten, es sei denn, HORN® hat eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.

2.3. Die in der Bestellung genannten Preise sind Gesamtpreise; Preisreduktionen im Zeitraum zwischen Bestellung und Rechnungstellung gelten zugunsten von HORN® und werden im Vertragswert berücksichtigt.

2.4. Bei wiederholter Bestellung gelten die Preise der erstmaligen Bestellung; im Fall von Preissteigerungen ist ein angepasster Preis schriftlich zu vereinbaren.

2.5. Vereinbarte Preislisten sind verbindlich, bis eine neue Preisliste zwischen HORN® und dem Lieferanten schriftlich vereinbart ist. Der Lieferant hat nachzuweisen, welche Maßnahmen er eingeleitet hat, um entsprechende Preiserhöhungen zu vermeiden.

 

3 Zahlung

3.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die folgenden Zahlungsbedingungen:

  • Zahlung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 4 % Skonto
  • Zahlung innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto
  • Zahlung innerhalb von 60 Tagen netto

nach Rechnungseingang, jedoch nicht vor Abnahme der Lieferung(en) (inkl. technischer Dokumentation, Software, Software codes und ähnliche Unterlagen) in Übereinstimmung mit dem Vertrag.

3.2. Für die fristgerechte Zahlung ist das Überweisungsdatum maßgebend. Bei Vorauszahlung ist HORN® berechtigt, eine Bankbürgschaft mindestens in Höhe der Vorauszahlung zu verlangen.

3.3. Ohne eine Mahnung über Höhe und Fälligkeitsdatum der entsprechenden Zahlung tritt abweichend von § 286 Abs. 3 BGB kein Zahlungsverzug ein. Im Falle eines Verzugs ist der Lieferant berechtigt, den jeweiligen Rechnungsbetrag mit einem Zinssatz von 5 % per annum über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

 

4 Lieferungen

4.1. Den Anweisungen von HORN® in Lieferabrufen und Versandvorschriften sowie sonstigen Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten, sämtliche durch Nichtbeachtung entstehende Kosten sind vom Lieferanten zu tragen. Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Bestell- und Projektnummer an die jeweils von HORN® bekanntgegebene Lieferadresse zu richten, sie darf den Lieferungen nicht beigelegt werden. Der Abschluss zusätzlicher Transportversicherungen ist zwischen den Parteien zu vereinbaren, anderenfalls ist der Lieferant zur Übernahme dieser Zusatzkosten ausschließlich verpflichtet.

4.2. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Versendung der Lieferungen auf Grundlage der Incoterms 2020 - Delivery Duty Paid (DDP).

4.3. Wurde HORN® nach gesonderter Vereinbarung ausnahmsweise Verpackungen in Rechnung gestellt, sendet HORN® wiederverwendbare Verpackungen unfrei zurück und hat das Recht, die berechneten Kosten vom Vertragswert abzuziehen.

4.4. Bei Anlieferung durch einen Spediteur wird nur die Fracht (Bundesbahntarif), jedoch kein Rollgeld vergütet.

4.5. Teillieferungen bedürfen der Zustimmung von HORN®. Mehr- oder Minderlieferungen sind ohne die ausdrückliche Gestattung durch HORN® nicht gestattet.

4.6. Der Lieferant hat sich rechtzeitig mit HORN® wegen der etwaigen Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen. Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, HORN® über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re)-Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US- Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten ausführlich und schriftlich zu unterrichten. Hierzu sind folgende Unterlagen einzureichen bzw. Informationen weiterzuleiten:

  •  die Ausfuhrlisten gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten
  • für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR)
  • den handelspolitischen Warenursprung seiner Lieferungen, einschließlich Technologie und Software
  • Erklärung, ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
  • die statistische Warennummer (HS-Code) der Lieferungen sowie
  • einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen seitens HORN®

    Auf Anfrage ist der Lieferant verpflichtet, alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Lieferungen schriftlich mitzuteilen sowie HORN® unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.

4.7. Bei Lieferungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist Ihre EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben. Importierte Lieferungen sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 auf Ihre Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

4.8. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der Bestellnummer/Projektnummer von HORN® sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.

4.9. Jede Lieferung hat in handelsüblichen Einwegverpackungen zu erfolgen. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackungen hat der Lieferant die Verpackung leihweise zur Verfügung zu stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten.

4.10. Bei Geräten sind eine technische Beschreibung, eine Gebrauchsanleitung und eine Ersatzteilliste kostenlos in den bestellten Sprachen mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation zu übergeben. Bei speziell für HORN® erstellten Softwareprodukten ist dieses zusätzlich im Quellformat zu liefern.

4.11. Soweit eine elektrische und mechanische Montage einschließlich Inbetriebnahme der Lieferungen Bestandteil des Lieferumfangs ist, ist diese von dem Lieferanten vollständig am Aufstellungsort vorzunehmen.

4.12. Die Montagearbeiten sind unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorkehrungen entsprechend den Vorschriften der Berufsgenossenschaften, der Unfallverhütungsvorschriften und der Brandschutzverordnung sowie den geltenden Bestimmungen der deutschen Behörden sowie Aufsichtsorganen in Bezug auf die EU-Richtlinien, das Maschinenschutzgesetz, die UVV, den VDE-Bestimmungen, der TA-Lärm, der TA-Luft und des Bundesimmissionsschutzgesetzes durchzuführen. Sämtliche Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung auf dem Werksgelände/Baustelle sind zu beachten. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Personal nicht ohne Genehmigung Betriebsgelände außerhalb des Aufstellungsortes betritt.

4.13. Der Lieferant hat für sein Personal sämtliche gesetzlichen Versicherungen, insbesondere Montageversicherungen, Werkzeugversicherungen etc., auf seine Kosten abzuschließen.

4.14. Vereinbarte Liefertermine und Meilensteine sind verbindlich.

4.15. Drohende Lieferungsverzögerungen sind HORN® unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Die vorbehaltlose Annahme von verspäteten Lieferungen stellt keinen Verzicht auf die HORN® zustehenden Ansprüche wegen verspäteter Lieferung dar. Der Lieferant hat auf Anforderung Maßnahmen zur Schadensminderung im Fall von Lieferverzögerungen nachzuweisen.

4.16. HORN® ist berechtigt, während des Herstellungsprozesses die Lieferungen hinsichtlich Material, Herstellungsverfahren und sonstige zur Erbringung der Vertragsleistung dienende Arbeiten im Betrieb des Lieferanten nach vorheriger Anmeldung zu überprüfen. HORN® kann jederzeit Bericht in Bezug auf die Lieferungen, insbesondere über den Abarbeitungsstand, verlangen.

 

5 Abnahme

Voraussetzung für die erfolgreiche Abnahme des Lieferumfangs ist die Erstellung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls. Dieses Abnahmeprotokoll bewirkt gleichzeitig den Eigentumsübergang vom Lieferanten an HORN® und sowie den Beginn der Gewährleistungsfrist. Im Fall der Lieferung von Anlagen, Maschinen oder Gewerken ist ein störungsfreier Betrieb unter Produktionsbedingungen für mindestens 72 Stunden, in dem sämtliche vertraglichen Leistungsparameter nachgewiesen werden müssen, notwendig. Falls ein oder mehrere Teile des Lieferumfangs in diesem Abnahmeprotokoll als fehlerhaft vermerkt werden, so gilt die Abnahme als nicht erfolgt, bis die letzte dieser Abweichungen behoben worden sind. Das Abnahmeprotokoll ist nur mit Unterschrift eines mit der entsprechenden Vollmacht von HORN® ausgestatteten Vertreters wirksam. Eine konkludente Abnahme (z.B. durch Produktionsstart, Annahmeverzug, Erbringung der Schlusszahlung durch HORN® oder den Endkunden) ist ausgeschlossen.

6 Höhere Gewalt

Bei Arbeitskämpfen im Betrieb, Unruhen, Fällen höherer Gewalt sowie sonstigen unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen, die von der davon betroffenen Partei nicht zu vertreten sind, ist diese Partei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme befreit. Dauert die Störung länger als einen Monat, nachdem die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist abgelaufen ist, so ist jede Partei unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- oder Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Ist eine Teilleistung an HORN® bewirkt worden, ist HORN® von der Verpflichtung zur Abnahme der Teillieferung/-Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als die Lieferung wegen der Verzögerung - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr vertretbar ist. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

7 Haftung

7.1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Lieferungen mangelfrei zu übertragen. Ein Mangel liegt vor bei jeder Abweichung des tatsächlichen von dem vertraglich vereinbarten Zustand in Bezug auf Qualität, Menge, Beschaffenheit, technischen Spezifikationen und Leistungsparametern der Lieferungen. Produktbeschreibungen in Bezug auf die Lieferungen werden als Beschaffenheitsvereinbarung Vertragsbestandteil. Bei Fehlen von Beschaffenheitsvereinbarungen liegt ein Mangel vor, wenn die Lieferungen die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht erfüllen oder von der üblicherweise zu erwartenden Beschaffenheit abweichen.  

7.2. Darüber hinaus garantiert der Lieferant, dass sein Lieferumfang die vertraglich festgelegten technischen Spezifikationen und Leistungsparameter erfüllt, die technischen Vorschriften bei Erstellung der Lieferungen eingehalten wurden sowie dieser dem aktuellen Stand der Technik entspricht.

7.3. Die Lieferungen werden nach Eingang in dem für HORN® zumutbaren und technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Eingang der jeweiligen Lieferung bei HORN®, Plößberg, am vereinbarten Lieferort oder am Lieferort des vereinbarten Vertragspartners von HORN® im Fall von Streckengeschäften zu rügen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist fünf (5) Werktage nach dessen Entdeckung.

7.4. Liegt ein Mangel gemäß Ziffer 7.1 oder ein Garantieverstoß gegen Ziffer 7.2 vor, so steht HORN® nach ihrer Wahl die folgenden einzelnen, nebeneinander geltenden, Rechte zu:

  • Recht auf Nachbesserung, Nachlieferung, Nacherfüllung
  • Recht auf Rücktritt vom Vertrag
  • Recht auf Zahlung von Schadensersatz
  • Recht auf Minderung in Höhe des Minderwerts in Bezug auf den Liefer- und Leistungsumfang
  • Recht auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
  • Recht auf Selbstvornahme auf Kosten des Lieferanten; dieses Recht besteht auch bei Gefahr im Verzug (z.B. Gefahr für Leben oder Gesundheit, Produktionsstopp, wirtschaftlicher Schadensminderung, Reduktion von Sicherheitsrisiken etc.) oder falls der Lieferant die Nachbesserung, Nachlieferung oder Nacherfüllung verweigert.

7.5.Mangelhafte Lieferungen gemäß Ziffer 7.1 können auf Kosten des Lieferanten zzgl. einer Aufwandspauschale in Höhe von 5% des Wertes der mangelhaften Lieferung zurückgesendetwerden. Den Nachweis höherer Aufwendungen bleibt HORN® sowie den Nachweis geringerer Aufwendungen bleibt dem Lieferanten vorbehalten.

7.6. Die Verjährungsfrist sämtlicher Rechte in dieser Ziffer 7 beträgt 24 Monate, bei Bauwerken fünf Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Abnahme gemäß Ziffer 5, es sei denn, das Gesetz sieht eine längere Verjährungsfrist vor Gleiches gilt für Nachlieferungen des Lieferanten.

7.7. Sollte sich die Abnahme gemäß Ziffer 5 aus vom Lieferanten zu vertretenen Gründen verschieben, so hat HORN® gegenüber dem Lieferanten unabhängig von den in Ziffer 7.4. genannten Rechten einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% pro Kalendertag der Verzögerung, maximal jedoch 5% vom Vertragswert. HORN® ist berechtigt, diese Vertragsstrafe bis zur Schlußzahlung geltend zu machen. Eine Anrechnung der Vertragsstrafe auf andere Ansprüche findet nicht statt.

7.8. Im Übrigen richtet sich die Haftung wegen sonstiger Vertragsverletzungen durch den Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

8 Produkthaftung

8.1. Wird HORN® nach deutschem oder einem sonstigen Recht aus Produkthaftung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, HORN® insoweit von Schadensersatzansprüchen freizustellen. Eine vertragliche Haftung des Lieferanten bleibt unberührt.

8.2. Für Maßnahmen zur Schadensabwehr, z.B. Rückrufaktionen u.ä. haftet der Lieferant, soweit dieser rechtlich verpflichtet ist.

8.3. Der Lieferant hat HORN® das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von EUR 5.000.000,00 für Sach-, Personen- und Vermögensschäden auf Verlangen nachzuweisen.

 

9 Lieferantenerklärungen

9.1. Wesentlicher Bestandteil der gemäß diesen AGB zustande kommenden Verträge ist die Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen gemäß VO/EG 1207/01 sowie zur Beibringung von Ursprungsnachweisen, wie Ursprungszeugnis und IHK-Lieferantenerklärung. Sollten Langzeit- Lieferantenerklärungen verwendet werden, sind HORN® Veränderungen der Ursprungseigenschaften mit der jeweiligen Auftragsbestätigung unaufgefordert mitzuteilen.

9.2. Sollten sich Lieferantenerklärungen als nicht aussagekräftig oder fehlerhaft herausstellen und HORN® deshalb oder aus sonstigen Gründen von Zollbehörden zur Vorlage eines Auskunftsblattes INF4 verpflichtet werden, besteht auf Anforderung die Verpflichtung, HORN® unverzüglich fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter INF4 über den Warenursprung zur Verfügung zu stellen.

9.3. Sollte HORN® oder der Kunde von HORN® von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden oder erleidet HORN® oder der Kunde von HORN® einen Vermögensnachteil, der auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Lieferanten beruht, so hat der Lieferant in vollem Umfang hierfür zu haften.

 

10 Verletzung von Schutzrechten Dritter

10.1. Der Lieferant garantiert, die Lieferungen frei von Rechten Dritter zu übertragen. Der Lieferant versichert ausdrücklich, dass ihm auf der Grundlage sorgfältiger Prüfung bei Vertragsschluss keinerlei belastende Rechte Dritter bekannt sind, die in den Vertragsgegenstand beeinträchtigen.

10.2. Wird HORN® in Bezug auf Rechte Dritter in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, HORN® insoweit von jeglichen Drittansprüchen freizustellen. Der Lieferant hat sich in diesem Fall unverzüglich und nach besten Kräften darum zu bemühen, derartige Rechte durch Einspruch oder Nichtigkeitsklage zu beseitigen oder ein auf HORN® übertragbares und für diesen kostenfreies Nutzungsrecht zu erhalten.

10.3. Der Lieferant ist gegenüber HORN® zum Ersatz in Bezug auf sämtliche aus der Verletzung von Rechten Dritter entstehenden Schäden verpflichtet.   

 

11 Geheimhaltung

11.1. Von HORN® bereitgestellte oder für HORN® angefertigte Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen ausschließlich zur Ausführung des entsprechenden Vertrages verwendet werden.

11.2. Die Weitergabe der Erzeugnisse sowie aller während der Durchführung erstellten Unterlagen und Aufzeichnungen an Dritte bzw. deren Veröffentlichung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch HORN®.

11.3. Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung solcher Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und anderer Unterlagen durch den Lieferanten in Ausführung des Vertrages, erfolgen für HORN® als Hersteller mit der Folge, dass diese hieran Eigentum erwirbt.

11.4. Der Lieferant verpflichtet sich, über sämtliche Beobachtungen, Wahrnehmungen und Informationen aus Verhandlungen, Konstruktionsbesprechungen und Dokumenten sowie über sämtliche Produkte von HORN® allgemein absolutes Stillschweigen zu wahren und diese wie eigene Betriebsgeheimnisse zu behandeln. Die gleiche Verpflichtung hat der Lieferant allen verbundenen Unternehmen, Sublieferanten und Personen aufzuerlegen, die im Rahmen des jeweiligen Vertrages tätig sind oder waren.

 

12 Soziale Verantwortung und Umweltschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 9001 sowie ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Des Weiteren wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung der Korruption.

 

13 Allgemeine Bedingungen

13.1. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Eigentumsvorbehalt mit der Zahlung des für die Vorbehaltsware vereinbarten Preises erlischt und HORN® zur Weiterveräußerung und zur Weiterverarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt ist (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Ein weitergehender Eigentumsvorbehalt ist HORN® gegenüber unwirksam.

13.2. Stellt HORN® dem Lieferanten Waren/Güter (nachfolgend „Beistellungen“) zur Verfügung, so bleiben diese während des Zeitraums der laufenden Geschäftsbeziehung dessen Eigentum. Der Lieferant verpflichtet sich, die Beistellungen von seinem Eigentum getrennt aufzubewahren und als fremdes Eigentum zu kennzeichnen.

13.3. Die Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware des Lieferanten erfolgt durch HORN® als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne HORN® zu verpflichten.  

13.4. Werden Lieferungen vorübergehend bei dem Lieferanten eingelagert (Lagergeschäfte), so geht das Eigentum mit Zahlung der jeweiligen Lieferung oder des Vertragspreises über. Die dingliche Übergabe wird in diesem Fall durch ein Besitzkonstitut gem. § 930 BGB ersetzt, welches zwischen den Parteien im Rahmen des schuldrechtlichen Vertrages begründet wird. Der Lieferant hat in einem solchen Fall für einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Verschlechterung sowie Untergang des Liefergegenstandes zu sorgen. Der Liefergegenstrand ist als fremdes Eigentum zu kennzeichnen und gesondert von den Sachen des Lieferanten kostenfrei zu lagern.

 

14 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.1. Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen Plößberg, Bundesrepublik Deutschland als Sitz von HORN.

14.2. Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ergänzend -nicht ersetzend- zu diesen AGB gelten die nachfolgenden Bestimmungen und Gesetze in folgender Rangordnung: das Handelsgesetzbuch (HGB), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in ihrer jeweiligen Fassung. Die Bestimmungen des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (CISG) werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

14.3 Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, soweit zulässig, Weiden, Deutschland , unbeschadet des Rechts seitens HORN, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben. Dies gilt ebenso für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

 

15 Schlussbestimmungen

15.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform selbst.

15.2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall von regelungsbedürftigen Lücken.

15.3. Die Abtretung von Ansprüchen, die zugunsten des Lieferanten aus einem Vertrag entstehen, ist vorbehaltlich der Genehmigung durch HORN® unwirksam.